Satzung der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG)


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Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2018

§ 1 – Stellung und Ziele

(1) Die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung (SLfG) trägt öffentlichen Charakter. Sie ist unabhängig, überparteilich und nichtstaatlich.

(2) Die SLfG vertritt die Gesundheitsinteressen der Bürger und arbeitet eng zusammen mit Behörden, Körperschaften, Berufsvertretungen und Einrichtungen, die der Gesundheit dienen.

(3) Die SLfG ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen in Sachsen. Ihre Tätigkeit ist auf die Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens der Bürger sowie auf die Verbesserung der dazu erforderlichen Bedingungen gerichtet.

(4) Die SLfG ist Mitglied der Dachorganisation Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V. (BVPG).

(5) Sitz der SLfG ist Dresden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 – Aufgaben

(1) Die SLfG betrachtet Gesundheitsförderung als einen Prozess, der darauf abzielt, alle Bürger zu verantwortungsbewussten Entscheidungen für ihre Gesundheit zu befähigen sowie die dazu erforderlichen Arbeits-, Lebens- und Umweltbedingungen zu schaffen.

(2) Gesundheitsförderndes Handeln erfordert vor allem die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik.

Daher betrachtet es die SLfG als vordringliche Aufgabe,

  • auf allen Gebieten der Politik die Verantwortung für die gesundheitlichen Auswirkungen politischer Entscheidungen zu entwickeln und die Verantwortlichen in Staat, Kommunen und Wirtschaft zu veranlassen, über die gesundheitlichen Folgen ihrer Tätigkeit umfassend zu informieren,
  • zur Entwicklung der persönlichen Kompetenz der Bürger in Fragen der Gesundheit beizutragen und ihr ökologisches Denken zu fördern, um umweltbewusstes, hygienisches Verhalten auszuprägen,
  • die gesundheitliche Aufklärung und gesundheitliche Prävention im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entwickeln, zu unterstützen und gesundheitsfördernde Initiativen, insbesondere landesweit, zu koordinieren.

(3) Die SLfG unterstützt die Bildung und koordinierende Arbeit Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung und steht ihnen als landesweiter Ansprechpartner zur Verfügung. Die SLfG bietet den in den Landkreisen und Kreisfreien Städten für Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention zuständigen Stellen sowie weiteren regional relevanten Akteuren bedarfsgerechte Fortbildungen an.

(4) Um die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 zu realisieren, kann die SLfG geeignete Einrichtungen errichten oder in Trägerschaft übernehmen. An der SLfG ist die Geschäftsstelle Landesrahmenvereinbarung für den Freistaat Sachsen gemäß Sozialgesetzbuch V zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention angesiedelt.

§3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Arbeitsweise

(1) Die SLfG wirkt als unabhängiges Beratungsgremium unter Beachtung demokratischer Prinzipien.

(2) Die SLfG verwirklicht ihre Aufgaben insbesondere durch:

  • Austausch von Erfahrungen und Ideen über zweckmäßige Formen und Methoden der Gesundheitsförderung; das geschieht im Rahmen von Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen und Kooperationsgesprächen sowie durch Kontakte im überregionalen Bereich,
  • Förderung privater Initiativen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung sowie Unterstützung der Mitglieder durch Beratung, Information und Bereitstellung von Materialien,
  • Erarbeitung von Empfehlungen für Behörden, Körperschaften, Verbände, Bildungseinrichtungen und Selbsthilfegruppen,
  • Fortbildung von Multiplikatoren sowie Durchführung und Unterstützung regionaler und überregionaler Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung,
  • Sammlung, Sichtung, Auswertung, Vermittlung sowie Eigenentwicklung von Materialien,
  • Entwicklung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Medien.

(3) Die SLfG unterhält enge Beziehungen zur Landesregierung Sachsen. Die SLfG unterbreitet den Behörden des Landes Sachsen Vorschläge für staatliche Maßnahmen zur gesundheitsfördernden Gestaltung der Arbeits-, Lebens- und Umweltbedingungen und zur Entwicklung der persönlichen Kompetenz der Bürger in Fragen der gesundheitsfördernden Lebensweise.

(4) Die SLfG arbeitet auf der Grundlage eines langfristigen Programms und daraus abgeleiteter Jahresarbeitspläne.

(5) Zur Lösung bestimmter Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden.

§5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der SLfG kann werden, wer deren Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

(2) Mitglieder der Vereinigung können sein:

  • juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn sie auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätig sind oder die Bestrebungen der SLfG unterstützen
  • natürliche Personen, die auf Grund ihrer Kompetenz oder ihrer Interessen bereit sind, im Sinne der Ziele der SLfG zu wirken.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben sowie in der Öffentlichkeit als Mitglied der SLfG aufzutreten.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der SLfG einzutreten, in geeigneter Form die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen sowie die Mitgliederbeiträge in der vereinbarten Weise zu entrichten.

(5) Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung oder Tod. Der Austritt muss bis 31. Oktober zum Jahresende erklärt werden.

§6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • die Geschäftsführung als besonderer Vertreter gemäß §30 BGB

§7 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der SLfG. Sie wird vom Präsidenten mit einer Frist von 20 Tagen schriftlich einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der SLfG, legt die Hauptaufgaben für bestimmte Zeiträume fest und beschließt die Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, entlastet den Vorstand und bestätigt den Arbeits- und Haushaltsplan.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und getrennt davon die übrigen Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern zuzusenden.

(7) Der Präsident sollte Mitglied des Sächsischen Landtages sein.

(8) Die Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte, für die Dauer von drei Jahren, ein Präsidium zur inhaltlichen Begleitung der Arbeit. Die Zusammensetzung des Präsidiums sollte die Mitgliedschaft der SLfG abbilden, um die unterschiedlichen Anliegen zu repräsentieren. Dazu können auch weitere Mitglieder, die mit der SLfG zusammenarbeiten, kooptiert werden. Das Präsidium besteht aus maximal 10 Personen/Institutionen und tagt mindestens dreimal pro Jahr. Der Präsident ist gesetztes Mitglied des Präsidiums. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.

(9) Der Mitgliederversammlung obliegt die Auswahl eines externen Rechnungsprüfers.

§ 8 – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium nimmt zwischen den Mitgliederversammlungen anstelle der Mitglieder die Aufgabe wahr, die inhaltlich-fachliche Ausrichtung der SLfG zu begleiten und zu fördern. Dabei hat es folgende Aufgaben:

a) regelmäßige Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Geschäftsführung zur laufenden inhaltlichen Arbeit
b) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlich-fachlichen Schwerpunkte, die neu aufgenommen oder weiterentwickelt werden sollen
c) Beratung und Verabschiedung von Stellungnahmen und Empfehlungen des Vereins
d) Beschlussfassung zum Arbeitsplan des Jahres, der der Mitgliederversammlung zugeleitet wird

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§9 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwei und bis zu vier weiteren Personen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verein stehen dürfen. Die Mitglieder des Vorstands sollen, müssen aber als Person nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten und den Schatzmeister.

(3) Für den Fall, dass ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich bereit und befähigt sein, ihre Tätigkeit in der SLfG sowie im Sinne unternehmerischer Erfordernisse wahrzunehmen und die Arbeit des Vereins zu unterstützen.

(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten, unter dessen Leitung sie stattfinden, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, mit einer Frist von 5 Arbeitstagen einberufen. Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen mit beratender Stimme anwesend, es sei denn, der Vorstand beschließt aus sachlichen Gründen etwas anderes. Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich, bei Bedarf öfter. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitarbeiter des Vereins und sonstige Dritte können zu den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(6) Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten zu unterzeichnen und in der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen ist. Dem Geschäftsführer ist unverzüglich ein Protokoll zuzuleiten.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beaufsichtigt den Geschäftsführer und ist gegenüber dem Geschäftsführer unter Einhaltung der satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben weisungsberechtigt. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und beruft ihn bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ab. Er ist für die Vornahme arbeitsrechtlicher Regelungen gegenüber dem Geschäftsführer zuständig.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist jeder allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist bei der Wahrnehmung der Vertretung an die satzungsgemäßen Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen gebunden.

(3) Dem Vorstand obliegt es, die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, zu beraten, zu beschließen und zu beaufsichtigen, insbesondere

a) den aufgestellten Haushalt der Geschäftsführung zu beraten und zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen,
b) nach Abschluss des Geschäftsjahres die vom Geschäftsführer aufzustellende und geprüfte Jahresrechnung zu begutachten und zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen,
c) für die Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführers und dessen Entlastung nach Abschluss des Geschäftsjahres,
d) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten.
e) Die Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften sowie die Entsendung von Vertretern des Vorstandes in deren Gremien. Der Vorstand beaufsichtigt und kontrolliert entweder selbst oder durch eingesetzte Organe die Geschäftsaktivitäten seiner Köperschaften.

(4) Beschlüsse zu Angelegenheiten gemäß Absatz 3 Buchst. a), b) d) und e); sowie § 12 Abs. 2 Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes nach § 9 Abs. 1 Satz 1.

§11 – Geschäftsführer/Besonderer Vertreter

(1) Der Geschäftsführer ist Besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsmacht des Besonderen Vertreters umfasst alle Rechtsgeschäfte, welche für die Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Er ist insoweit neben dem Vorstand allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.

(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Die Einzelheiten werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 – Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten gemäß den Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Einstellung von Mitarbeitern gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Stellenplan. Leitende Mitarbeiter werden auf Vorschlag und nach Zustimmung des Vorstands durch den Geschäftsführer eingestellt.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen.

(4) Der Geschäftsführer hat insbesondere

a) den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan für das jeweilige Geschäftsjahr zeitnah zu erstellen und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen,
b) nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu erstellen und bei der Wirtschaftsprüfung ordnungsgemäß mitzuwirken,
c) die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle auszuarbeiten und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen,
d) die Richtlinien und Dienstanweisungen für die Arbeit des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Vereinsorgane zu erlassen.

(5) Der Geschäftsführer ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden, insbesondere an den von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushalts-, Investitions- und Stellenplan. Der Vorstand kann bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsführung an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund besteht und ansonsten ein erheblicher Nachteil für den Verein einzutreten droht.

(6) Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand insbesondere über

a) die laufenden Geschäfte, den Umsatz und die Lage des Vereins sowie alle dienstlich wesentlichen Angelegenheiten,
b) die Umsetzung der Finanz-, Investitions- und Stellenplanung,
c) Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Vereins von erheblicher Bedeutung sind.

Die Berichte sind wie folgt zu erstatten:

  • zu a) regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
  • zu b) und c) mindestens einmal jährlich bzw. wenn erforderlich.

§13 – Finanzierung und Verwendung der Mittel

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der SLfG erforderlichen Mittel werden aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen des Landes Sachsen, Spenden sowie Zuschüssen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen und immateriellen Leistungen der Vereinigung erbracht.

(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt.

§14 – Vermögensansprüche

(1) Ansprüche auf besondere Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder des Vereins, der Geschäftsführer und die Mitglieder des Präsidiums sowie des Vorstandes haben keinen Anspruch auf den Ertrag des Vereinsvermögens. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen.

§ 15 – Änderungen der Satzung und die Auflösung der SLfG

(1) Über Ergänzungen und Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Über die Auflösung der SLfG beschließt die Mitgliederversammlung.

Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16 – Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Personenbezeichnungen in der Satzung beziehen sich, wenn nicht ausdrücklich differenziert, gleichermaßen auf Frauen wie auf Männer. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde jedoch darauf verzichtet, in jedem Fall beide Geschlechter zu benennen.